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   LSG Niedersachsen-Bremen, 02.03.2016 - L 2 R 517/15   

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https://dejure.org/2016,5851
LSG Niedersachsen-Bremen, 02.03.2016 - L 2 R 517/15 (https://dejure.org/2016,5851)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 02.03.2016 - L 2 R 517/15 (https://dejure.org/2016,5851)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 02. März 2016 - L 2 R 517/15 (https://dejure.org/2016,5851)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 51 Abs. 3a SGB VI; § ... 38 SGB VI; § 236b SGB VI; Art. 100 Abs. 1 GG; Art. 14 GG; Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 3 Abs. 1 GG; § 161 SGB VI; § 235 SGB VI; § 236 SGB VI; § 236b Abs. 1 SGB VI; § 237 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 SGB VI; § 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI; § 35 SGB VI; § 36 SGB VI; § 51 Abs. 3a Nr. 3 Buchst. a und Nr. 4 SGB VI; § 77 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Buchst. a SGB VI; §§ 64 ff SGB VI
    Altersrente für besonders langjährig Versicherte; 45jährige Wartezeit; Beitragszeiten aufgrund des Bezuges von Arbeitslosengeld; Kündigung nur zu Abwehr einer zunächst lediglich möglicherweise in Betracht kommenden Insolvenz; Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses einer ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Altersrente für besonders langjährig Versicherte; 45jährige Wartezeit; Beitragszeiten aufgrund des Bezuges von Arbeitslosengeld; Kündigung nur zu Abwehr einer zunächst lediglich möglicherweise in Betracht kommenden Insolvenz; Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses einer ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses einer Anrechnung des Bezuges von Arbeitslosengeld in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn auf die erforderliche 45-jährige Wartezeit für eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte

  • rechtsportal.de

    Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses einer Anrechnung des Bezuges von Arbeitslosengeld in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn auf die erforderliche 45-jährige Wartezeit für eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Berechnung der 45jährigen Wartezeit für einen Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    SGB VI: Ist die Anrechnung des Bezugs von ALG in den letzten Jahren vor Rentenbeginn ausgeschlossen?

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerfG, 17.12.2014 - 1 BvL 21/12

    Erbschaftsteuer

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 02.03.2016 - L 2 R 517/15
    Insbesondere fehlt eine tragfähige Grundlage für die Annahme, dass "Fehlanreize", wie sie in der Gesetzesbegründung pauschal aufgegriffen werden, das tatsächliche Geschehen in einem solchen Maße prägen, dass andere Gründe für eine Arbeitslosigkeit in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn vor diesem Hintergrund vernachlässigt werden könnten (vgl. auch BVerfG, Urteil vom 17. November 1992 - 1 BvL 8/87 -, BVerfGE 87, 234, Rn. 68, wonach die verfassungsrechtlichen Vorgaben eine Typisierung nur zulassen, solange der damit verbundene "Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv" ist; vgl. ferner beispielsweise - bezogen auf das Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht - BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2014 - 1 BvL 21/12 -, BVerfGE 138, 136, Rn. 172: ...je größer ... das Maß der Ungleichbehandlung ... ist, desto anspruchsvoller wird die Rechtfertigungslast hierfür...).

    Die entsprechenden Bedenken ließen sich nur überwinden, wenn von Verfassungs wegen dem Gesetzgeber ein Bewertungsspielraum in einem solchen Umfang zuzugestehen wäre, dass letztlich kaum noch eine Objektivierbarkeit der Differenzierungsgründe mehr zu verlangen ist (vgl. zur dieser Problematik etwa - bezogen auf das Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht - BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2014 - 1 BvL 21/12 -, BVerfGE 138, 136, Rn. 144: Im Hinblick auf diese gesetzgeberische Einschätzungsprärogative ist es ausreichend, dass der Gesetzgeber eine ernsthafte Gefahr von Liquiditätsproblemen ... vertretbar und plausibel diagnostiziert hat. Es bedarf insbesondere aus verfassungsrechtlicher Sicht keines empirischen Nachweises...).

  • BVerfG, 11.11.2008 - 1 BvL 3/05

    Begünstigung von Versicherten mit 45 Pflichtbeitragsjahren und Kürzungen von

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 02.03.2016 - L 2 R 517/15
    Diese Ungleichbehandlung gegenüber Versicherten mit geringeren Pflichtbeitragszeiten sei sachlich gerechtfertigt (BVerfG, Beschluss vom 11. November 2008 - 1 BvL 3/05, 1 BvL 4/05, 1 BvL 5/05, 1 BvL 6/05, 1 BvL 7/05 -, BVerfGE 122, 151, Rn. 72).
  • BVerfG, 07.11.2006 - 1 BvL 10/02

    Erbschaftsteuerrecht in seiner derzeitigen Ausgestaltung verfassungswidrig

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 02.03.2016 - L 2 R 517/15
    Dabei ist der Gesetzgeber berechtigt, von einem Gesamtbild auszugehen, das nach den ihm vorliegenden Erfahrungen die regelungsbedürftigen Sachverhalte zutreffend wiedergibt (vgl. BVerfGE 112, 268 ), wobei allerdings ein atypischer oder gar realitätsferner Fall nicht als Leitbild gewählt werden darf (vgl. BVerfGE 66, 214 ; 112, 268 ; 117, 1 ).
  • BVerfG, 17.11.1992 - 1 BvL 8/87

    Einkommensanrechnung

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 02.03.2016 - L 2 R 517/15
    Insbesondere fehlt eine tragfähige Grundlage für die Annahme, dass "Fehlanreize", wie sie in der Gesetzesbegründung pauschal aufgegriffen werden, das tatsächliche Geschehen in einem solchen Maße prägen, dass andere Gründe für eine Arbeitslosigkeit in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn vor diesem Hintergrund vernachlässigt werden könnten (vgl. auch BVerfG, Urteil vom 17. November 1992 - 1 BvL 8/87 -, BVerfGE 87, 234, Rn. 68, wonach die verfassungsrechtlichen Vorgaben eine Typisierung nur zulassen, solange der damit verbundene "Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv" ist; vgl. ferner beispielsweise - bezogen auf das Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht - BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2014 - 1 BvL 21/12 -, BVerfGE 138, 136, Rn. 172: ...je größer ... das Maß der Ungleichbehandlung ... ist, desto anspruchsvoller wird die Rechtfertigungslast hierfür...).
  • BVerfG, 16.12.2014 - 1 BvR 2142/11

    Unterlassen einer Richtervorlage aufgrund unvertretbarer verfassungskonformer

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 02.03.2016 - L 2 R 517/15
    Das gesetzgeberische Ziel darf nicht in einem wesentlichen Punkt verfehlt oder verfälscht werden (BVerfG, B.v. 16. Dezember 2014 - 1 BvR 2142/11 - DVBl. 2015, 429).
  • BVerfG, 31.05.1990 - 2 BvL 12/88

    Absatzfonds

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 02.03.2016 - L 2 R 517/15
    Der Gesetzgeber darf sich grundsätzlich am Regelfall orientieren und ist nicht gehalten, allen Besonderheiten jeweils durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 84, 348 ; 96, 1 ).
  • BVerfG, 12.10.2010 - 1 BvL 12/07

    Pauschaliertes Abzugsverbot für Betriebsausgaben nach § 8b Abs. 3 Satz 1 und Abs.

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 02.03.2016 - L 2 R 517/15
    Auf dieser Grundlage darf der Gesetzgeber generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen verwenden, ohne allein schon wegen der damit verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (BVerfG, Beschluss vom 12. Oktober 2010 - 1 BvL 12/07 -, BVerfGE 127, 224-263, Rz 82).
  • BVerfG, 07.10.2014 - 2 BvR 1641/11

    Verfassungsbeschwerden in Sachen Optionskommunen nur zu geringem Teil erfolgreich

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 02.03.2016 - L 2 R 517/15
    Vielmehr kommt ihm im Ergebnis ein weiter Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum zu, der gewahrt ist, wenn er sich auf eine nachvollziehbare und vertretbare Einschätzung stützt (BVerfG, Urteil vom 07. Oktober 2014 - 2 BvR 1641/11 -, BVerfGE 137, 108, Rn. 108).
  • BVerfG, 11.01.2011 - 1 BvR 3588/08

    Kürzung der Erwerbsminderungsrenten auch bei Rentenbeginn vor dem 60. Lebensjahr

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 02.03.2016 - L 2 R 517/15
    Denn im Ergebnis würde es dem Kläger auch nicht helfen, wenn der Bewertungsspielraum des Gesetzgebers insbesondere auch vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlich durch Art. 14 GG vermittelten grundrechtlichen Schutz der Rentenanwartschaften (BVerfG, Beschluss vom 11. Januar 2011 - 1 BvR 3588/08, 1 BvR 555/09 -, BVerfGE 128, 138) enger zu bewerten sein sollte.
  • BVerfG, 17.01.1979 - 1 BvL 25/77

    Unterhaltspflichtverletzung

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 02.03.2016 - L 2 R 517/15
    Schon im Ausgangspunkt würde der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG dem Bürger jedoch keinen Anspruch darauf vermitteln, an einer ihrerseits dem Gleichbehandlungsgebot widersprechenden Privilegierung teilhaben zu dürfen; auch insoweit kommt im Ergebnis der (zunächst für rechtswidriges Verwaltungshandeln entwickelte) Grundsatz keine "Gleichheit im Unrecht" (BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 1979 - 1 BvL 25/77 -, BVerfGE 50, 142; BFH, Urt. vom 24. Februar 2010 - III R 3/08 - BFH/NV 2010, 1262) zum Tragen.
  • BVerfG, 16.03.2005 - 2 BvL 7/00

    Begrenzung der steuerlichen Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten

  • BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvL 77/92

    Weihnachtsfreibetrag

  • BVerfG, 07.10.2008 - 1 BvR 2995/06

    Verfassungsmäßigkeit der vollen Beitragspflicht von Rentnern zur sozialen

  • BSG, 19.02.2009 - B 10 KG 2/07 R

    Kindergeld - alleinstehendes Kind - behindertes Kind - Bezugsdauer - Altersgrenze

  • BVerfG, 08.10.1991 - 1 BvL 50/86

    Zweifamilienhaus

  • BVerfG, 22.02.1984 - 1 BvL 10/80

    Zwangsläufige Unterhaltsaufwendungen

  • BFH, 24.02.2010 - III R 3/08

    Fortbildung zur Handelsfachwirtin als Berufsausbildung - Keine "Gleichheit im

  • LSG Baden-Württemberg, 21.06.2016 - L 9 R 695/16

    Erfüllung der für eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte

    Ein den normierten (Rück-)Ausnahmen gleich zu erachtender Härtefall liegt indessen im Falle eines freiwilligen Arbeitsplatzverlusts durch Abschluss eines Aufhebungsvertrages (gegen Abfindung) nicht vor, weshalb eine dahingehende Auslegung ersichtlich dem gesetzgeberischen Willen widersprechen würde (s. entsprechend zum Arbeitsplatzverlust aufgrund Kündigung durch den Arbeitgeber in der Absicht, hierdurch eine drohende Insolvenz abzuwenden (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 02.03.2016 - L 2 R 517/15 - Juris; Revision anhängig beim Bundessozialgericht - B 5 R 8/16 R -).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 26.01.2017 - L 22 R 578/15

    Erfüllung der für eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte

    Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes zu Lasten des Klägers durch die Regelung der §§ 38, 51, 236b SGB VI nF ist nach diesen Maßstäben, insbesondere mit Blick auf den im Sozialrecht grundsätzlich weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, vor allem was die Ausgestaltung der Sozialleistungen, die Abgrenzung des begünstigten Personenkreises (hierzu BVerfGE 106, 166, 175 ff; 111, 160, 169 ff = SozR 4-5870 § 1 Nr. 1 RdNr 43 ff; 112, 164, 175 f; BSG, Urteil vom 19.02.2009, B 10 KG 2/07 R) und die Bezugsdauer der einzelnen Sozialleistung anbelangt, nicht anzunehmen (so auch LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 02.03.2016, L 2 R 517/15, JURIS-RdNr 49, 62; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.06.2016, L 9 R 695/16, JURIS-RdNr 31).

    Es handelt sich um die zum 1. Juli 2014 neu eingeführten Begünstigungen bei der Rentengewährung ohne reduzierenden Zugangsfaktor und durch Berücksichtigung weiterer Zeiten, insbesondere des Bezuges von Entgeltersatzleistungen (vgl dazu Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 02.03.2016, L 2 R 517/15, JURIS-RdNr 47 f).

    Zwar ist, worauf das LSG Niedersachsen-Bremen (Urteil vom 02.03.2016, a.a.O., JURIS-RdNr 45; so auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.06.2016, L 9 R 695/16, JURIS-RdNr 32) hingewiesen hat, keine tragfähige Grundlage - und erst Recht kein empirischer Beleg - für die Annahme erkennbar, solche "Fehlanreize", wie sie in der Gesetzesbegründung pauschal angesprochen werden, prägten das tatsächliche Geschehen in einem solchen Maße, dass andere Gründe für eine Arbeitslosigkeit in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn vor diesem Hintergrund vernachlässigt werden könnten.

  • LSG Bayern, 15.03.2017 - L 19 R 696/15

    Kein Anspruch auf eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte

    Insofern stellt sich die Frage einer erweiternden verfassungskonformen Auslegung des § 51 Abs. 3a SGB VI allenfalls für zwar nicht explizit genannte Fälle neben Insolvenz und vollständiger Geschäftsaufgabe, die ebenfalls den generellen Wegfall des Arbeitsplatzes ohne jede - auch nur theoretische - Umsetzungsmöglichkeit betreffen (vgl. insoweit die im anhängigen Revisionsverfahren BSG B 5 R 8/16 R, zuvor LSG Niedersachsen, L 2 R 517/15, thematisierte Problematik der Kündigung zur Abwendung einer Insolvenz).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 05.06.2018 - L 4 R 38/17

    Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte

    3.) Die Vorschrift des § 51 Abs. 3a S. 1 Nr. 3a SGB VI ist auch nicht - soweit dies zugunsten der Klägerin zu prüfen ist - verfassungswidrig (vgl. ebenso BSG Urt. v. 17.08.2017 - B 5 R 8/16 R zu LSG Niedersachsen-Bremen Urt. v. 02.03.2016 - L 2 R 517/15, anhängig BVerfG 1 BvR 323/18; BSG Urt. v. 17.08.2017 - B 5 R 16/16 R zu LSG Baden-Württemberg Urt. v. 21.06.2016 - L 2 R 517/15, anhängig BVerfG 1 BvR 324/18; LSG Baden-Württemberg Urt. v. 21.06.2017 - L 2 R 1071/17, anhängig BSG B 13 R 5/17 R; LSG Rheinland-Pfalz Urt. v. 24.04.2017 - L 2 R 471/16; LSG Bayern Urt. v. 15.03.2017 - L 19 R 696/15; LSG Berlin-Brandenburg Urt. v. 26.01.2017 - L 22 R 578/15, anhängig BSG B 13 R 19/17 R).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 16.11.2016 - L 2 R 176/16
    Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken, aufgrund derer eine Entscheidung des BVerfG nach Art. 100 Abs. 1 GG einzuholen sein könnte, vermag der Senat nicht festzustellen (ausführlich hierzu Urteil des Senats vom 2. März 2016 - L 2 R 517/15 -, Rn. 34 ff, juris).
  • SG Düsseldorf, 13.12.2016 - S 7 R 1865/15
    Soweit das LSG Niedersachen-Bremen (Urteil vom 02.03.2016, L 2 R 517/15) in Hinblick auf die begrenzte Ausnahme für Insolvenzen und vollständige Geschäftsaufgaben ver-fassungsrechtliche Bedenken hatte, muss hierauf nicht näher eingegangen werden.
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